862.21
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Art. 9 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Erscheinen
Einigungsverfahren
Art. 9 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Erscheinen
1. Die Parteien sind gehalten, persönlich zu erscheinen. Sie können sich verbeiständen lassen.
2. Der Präsident kann die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Personen einschränken.