862.21
CH-FR
Art. 8 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Verhandlung
Zuständigkeit der Einigungsstelle
Art. 8 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Verhandlung
1. Am Ende der ersten Verhandlung setzt der Präsident das Datum der nächsten Sitzung fest, an der die materiellen Fragen der Streitigkeit behandelt werden.
2. Die nächste Sitzung muss innert zehn Tagen stattfinden.
3. Die Einigungsstelle kann im Einvernehmen mit den Parteien beschliessen, dass die materiellen Fragen der Streitigkeit unverzüglich behandelt werden.