862.21
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Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Einberufung der Einigungsstelle
Zuständigkeit der Einigungsstelle
Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Einberufung der Einigungsstelle
1. Auf das gültig eingereichte Gesuch hin lädt der Präsident innert fünf Tagen die ständigen Mitglieder und die Parteien vor.
2. Die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle ernennen auf Vorschlag der Parteien die Ad-hoc-Mitglieder (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA).
3. Ausstandsgesuche und Einsprachen betreffend das Einigungsverfahren müssen sofort vorgebracht werden. Die Einigungsstelle entscheidet darüber unverzüglich und in Abwesenheit der Betroffenen.