862.21
CH-FR
Art. 6 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Gesuch
Zuständigkeit der Einigungsstelle
Art. 6 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Gesuch
1. Das Gesuch um Einschreiten der Einigungsstelle ist schriftlich an das Sekretariat zu richten.
2. Das Gesuch ist im Doppel einzureichen und muss eine kurzgefasste Darstellung der angerufenen Tatsachen und Begründungen sowie die Rechtsbegehren enthalten.
3. Reicht nur eine Partei das Gesuch ein, so stellt das Sekretariat das Gesuch der Gegenpartei zu und setzt ihr für die Stellungnahme eine Frist von fünf Tagen.