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Art. 5 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Meldepflicht

Zuständigkeit der Einigungsstelle
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Art. 5 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Meldepflicht

1. Wer von einem angekündigten oder bevorstehenden kollektiven Arbeitskonflikt betroffen ist, muss dies unverzüglich dem Sekretariat der Einigungsstelle melden.

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