862.21
CH-FR
Art. 5 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Meldepflicht
Zuständigkeit der Einigungsstelle
Art. 5 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Meldepflicht
1. Wer von einem angekündigten oder bevorstehenden kollektiven Arbeitskonflikt betroffen ist, muss dies unverzüglich dem Sekretariat der Einigungsstelle melden.