862.21
CH-FR
Art. 4 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Zusammensetzung der Einigungsstelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Zusammensetzung der Einigungsstelle
1. Der Präsident wird in der Regel aus dem Kreis der Staatsräte, Kantonsrichter und Oberamtmänner ernannt.
2. Ein Mitglied und ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der folgenden kantonalen Dachorganisationen ernannt, die die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten.
Diese Dachorganisationen sind
a) die Freiburgische Industrie- und Handelskammer;
b) der Verband der christlich-sozialen Gewerkschaften Freiburg;
c) der Kantonal-Freiburgische Gewerbeverband;
d) der freiburgische Gewerkschaftsbund.
3. Die Ad-hoc-Mitglieder werden von den ständigen Mitgliedern der Einigungsstelle ernannt.