862.21
CH-FR
Art. 3 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Rechtsstellung der Einigungsstelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Rechtsstellung der Einigungsstelle
1. Das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter ist auf die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle anwendbar.
2. Der Präsident, die Mitglieder und der Sekretär der Einigungsstelle werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.