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Art. 2 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Aufsichtsbehörde

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Aufsichtsbehörde

1. Die kantonale Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im Folgenden: die Einigungsstelle) ist dem Amt für den Arbeitsmarkt administrativ zugewiesen; das Amt führt das Sekretariat.

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