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Art. 18 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Schweigepflicht

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Art. 18 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Schweigepflicht

1. Der Präsident, die Mitglieder, die Stellvertreter, der Sekretär der Einigungsstelle und die Sachverständigen sind über alle Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind und die sie in Ausübung ihres Amtes machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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