862.21
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Art. 17 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Neues Gesuch
Verschiedene Bestimmungen
Art. 17 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Neues Gesuch
1. Eine Partei kann beantragen, dass die Einigungsstelle einschreitet, auch wenn sie vorher ein Einigungs- oder Schiedsverfahren abgelehnt hatte.
2. Das Einschreiten der Einigungsstelle kann ebenfalls beantragt werden, wenn ein Einigungs- oder Schiedsverfahren vor einer freiwilligen Einigungsstelle erfolglos war.