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Art. 16 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Kollektivverträge

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 16 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Kollektivverträge

1. Die Einigungsstelle kann in jedem Stadium des Verfahrens einen Entwurf zu einem Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag ausarbeiten und ihn den Parteien an Stelle eines Einigungsvorschlages vorlegen.

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