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Art. 15 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Ergänzendes Recht

Schiedsverfahren
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Art. 15 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Ergänzendes Recht

1. Die Artikel 9-13 gelten sinngemäss für das Schiedsverfahren.

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