862.21
CH-FR
Art. 15 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Ergänzendes Recht
Schiedsverfahren
Art. 15 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Ergänzendes Recht
1. Die Artikel 9-13 gelten sinngemäss für das Schiedsverfahren.