862.21
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Art. 14 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Schiedsspruch
Schiedsverfahren
Art. 14 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Schiedsspruch
1. Der Schiedsspruch wird nach Artikel 384 der Zivilprozessordnung abgefasst.