862.21
CH-FR
Art. 13 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Einigungsvorschlag
Einigungsverfahren
Art. 13 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Einigungsvorschlag
1. Können sich die Parteien in den Verhandlungen nicht direkt einigen, so macht die Einigungsstelle einen Einigungsvorschlag.
2. Der Präsident lässt über diejenigen Punkte des Einigungsvorschlages abstimmen, über die die Mitglieder der Einigungsstelle sich nicht einigen konnten.
3. Der Präsident stellt den Parteien den Einigungsvorschlag zu und setzt ihnen eine Frist von zwanzig Tagen, in der sie schriftlich erklären müssen, ob sie den Vorschlag annehmen oder ablehnen.