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Art. 12 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Beweismittel

Einigungsverfahren
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Art. 12 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Beweismittel

1. Der Präsident entscheidet über die Zulassung der Beweismittel.

2. Im Falle der Bestreitung entscheidet die Einigungsstelle sofort und in Abwesenheit der Parteien.

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