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Art. 11 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Beratungen

Einigungsverfahren
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Art. 11 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Beratungen

1. Die Beratungen finden in Abwesenheit der Parteien statt.

2. Es wird ein Protokoll erstellt, das die Parteien einsehen können.

3. Die Parteien können die Akten nur mit Erlaubnis des Präsidenten einsehen.

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