862.21
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Art. 10 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Abwesenheit einer Partei
Einigungsverfahren
Art. 10 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Abwesenheit einer Partei
1. Auch wenn eine Partei nicht erscheint, so macht die Einigungsstelle aufgrund der Akten und nach Befragung der anwesenden Partei einen Einigungsvorschlag.
2. Erweist sich die Anwesenheit der nicht erschienenen Partei als unerlässlich, so kann die Einigungsstelle den Einigungsvorschlag höchstens zwanzig Tage aufschieben.