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Art. 1 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten · Begriffe

1. Als Betrieb nach Artikel 1 GEKA gilt der Betrieb eines Arbeitgebers, der ständig oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob er besondere Einrichtungen oder Räumlichkeiten benützt.

2. Die auf Vorschlag der Parteien für jede Angelegenheit speziell ernannten Mitglieder der Einigungsstelle (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA) werden als Ad-hoc-Mitglieder bezeichnet.

3. Als freiwillige Einigungsstelle gilt jede Einigungsstelle, die aufgrund eines Vertrages in einem Arbeitszweig geschaffen wurde, gleich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit denselben Rechten und Pflichten umfasst und unter einem neutralen Präsidenten steht.

4. Als ständige Mitglieder werden die Mitglieder nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a GEKA bezeichnet.

Begriffe Art. 2 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten →

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