862.2
GEKALOCCT
CH-FR
Art. 2 Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (GEKA) - Aufgabenbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GEKA · Aufgabenbereich
1. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, die kollektiven Arbeitsstreitigkeiten über Arbeitsbedingungen sowie jene, welche die Auslegung und die Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen betreffen, auf gütlichem Wege beizulegen.
2. Sie ist zudem bevollmächtigt
a) die beteiligten Parteien beim Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen zu beraten;
b) dem Staatsrat die Genehmigung von Normalarbeitsverträgen oder die Ausweitung eines Gesamtarbeitsvertrages zu beantragen;
c) auf Gesuch der Parteien als Schiedsstelle über deren Streitigkeiten zu entscheiden.