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Art. 2 Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (GEKA) - Aufgabenbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GEKA · Aufgabenbereich

1. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, die kollektiven Arbeitsstreitigkeiten über Arbeitsbedingungen sowie jene, welche die Auslegung und die Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen betreffen, auf gütlichem Wege beizulegen.

2. Sie ist zudem bevollmächtigt

a) die beteiligten Parteien beim Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen zu beraten;

b) dem Staatsrat die Genehmigung von Normalarbeitsverträgen oder die Ausweitung eines Gesamtarbeitsvertrages zu beantragen;

c) auf Gesuch der Parteien als Schiedsstelle über deren Streitigkeiten zu entscheiden.

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