841.3.21
ELKVFOMPCF
CH-FR
Art. 9 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Versicherung mit wählbaren Franchisen und Zusatzversicherung
Anerkannte Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 9 ELKVF · Versicherung mit wählbaren Franchisen und Zusatzversicherung
1. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung bis in Höhe der Mindestfranchise nach Artikel 103 Abs. 1 und 2 KVV vergütet.
2. Werden Leistungen von einer Zusatzversicherung übernommen, so können die übrigen Kosten nicht vergütet werden. Dies gilt jedoch nicht für die nachfolgend aufgeführten Kosten.