841.3.21
ELKVFOMPCF
CH-FR
Art. 7 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Vergütung nach dem Tod
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 ELKVF · Vergütung nach dem Tod
1. Ist eine versicherte Person, die in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, gestorben, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.