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841.3.21 ELKVFOMPCF CH-FR

Art. 7 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Vergütung nach dem Tod

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 ELKVF · Vergütung nach dem Tod

1. Ist eine versicherte Person, die in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, gestorben, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

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