841.3.21
ELKVFOMPCF
CH-FR
Art. 6 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - In der Schweiz und im Ausland entstandene Kosten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 ELKVF · In der Schweiz und im Ausland entstandene Kosten
1. In der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet.
2. Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
3. Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte werden nicht vergütet.