Art. 5 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
Art. 5 ELKVF · Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
1. Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
2. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Abs. 4 ELG oder Artikel 19b ELV-AHV/IV, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den Pflege- und Betreuungskosten nach den Artikeln 16 und 17 dieser Verordnung abgezogen. Die Hilflosenentschädigung wird nicht abgezogen, solange die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten den Höchstbetrag nach Artikel 14 Abs. 3 ELG nicht überschreiten.
3. In den Fällen nach Artikel 14 Abs. 5 ELG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.