841.3.21
ELKVFOMPCF
CH-FR
Art. 4 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Fristen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 ELKVF · Fristen
1. Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden, wenn
a) die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung oder Krankenkassenabrechnung geltend gemacht wird;
b) die Kosten in einem Zeitraum entstanden sind, während dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllt waren.