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841.3.21 ELKVFOMPCF CH-FR

Art. 4 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Fristen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 ELKVF · Fristen

1. Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden, wenn

a) die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung oder Krankenkassenabrechnung geltend gemacht wird;

b) die Kosten in einem Zeitraum entstanden sind, während dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllt waren.

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