841.3.21
ELKVFOMPCF
CH-FR
Art. 3 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Zeitlich massgebende Kosten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 ELKVF · Zeitlich massgebende Kosten
1. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde.
2. In der Regel ist auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so werden die zu vergütenden Kosten nach Absatz 1 ermittelt. Das Gleiche gilt bei einem Wechsel des Wohnkantons.