Art. 17 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
Art. 17 ELKVF · Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
1. Kosten für Pflege und Betreuung, die von Familienangehörigen für die Bezüger einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
a) nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, und
b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
2. Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet und sofern die Pflege und Betreuung nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.
3. Das Kantonsarztamt ist dafür zuständig, den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden kann, festzulegen.