841.3.21
ELKVFOMPCF
CH-FR
Art. 16 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF) - Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
Anerkannte Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 16 ELKVF · Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
1. Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal können zu Hause wohnenden Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit vergütet werden, sofern die Pflege und Betreuung nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.
2. Das Kantonsarztamt ist dafür zuständig, den Teil der Pflege und Betreuung, der nicht von einer anerkannten Organisation für Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festzulegen.