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836.13 CH-FR

Art. 2 Verordnung über den Beitragsansatz der Kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen

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Art. 2 Verordnung über den Beitragsansatz der Kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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