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Art. 2 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Sozialfonds - Zweck

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Art. 2 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Sozialfonds · Zweck

1. Der Fonds bezweckt

a) die Speisung des kantonalen Entschuldungsfonds für natürliche Personen;

b) Beitragsleistungen an private, als gemeinnützig anerkannte nicht gewinnorientierte Sozialeinrichtungen, die in der Regel vom Staat nicht subventioniert werden, für Sozialprojekte zugunsten von Personen, die in unsicheren Verhältnissen oder in Armut leben;

c) die Finanzierung des Preises des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit.

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