Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.0.21 CH-FR

Art. 3 Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser - Spezialisierte Palliative Care

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser · Spezialisierte Palliative Care

1. Das freiburger Spital (HFR), Standorte Freiburg, Tafers, Riaz und Meyriez-Murten, wird für die Erbringung von Leistungen der spezialisierten Palliative Care zugelassen.

← Art. 2 Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser Zweck und Geltungsbereich Art. 4 Verordnung über die Liste der Spitäler und Geburtshäuser →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →