Art. 2 Verordnung über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus - Geltungsbereich
Art. 2 Verordnung über die Impfung gegen das Humane Papillomavirus · Geltungsbereich
1. Das kantonale HPV-Impfprogramm wird gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) für Mädchen und junge Frauen zwischen dem 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr durchgeführt.
1bis. Das Programm richtet sich auch an Knaben und junge Männer zwischen dem 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr.
1ter. Die Übernahme der Kosten für den nonavalenten Impfstoff ist bis 31. Dezember 2022 befristet.
2. So weit wie möglich werden die Impfungen im Rahmen der schulischen Impfprogramme auf der Orientierungsstufe (OS) durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen werden jüngere Mädchen und Knaben vor der OS geimpft. In diesem Fall werden sie in privatärztlichen Praxen geimpft; das gilt auch für Mädchen und Knaben, die die OS beendet haben.
3. Damit die vollständige Impfung von der OKPV übernommen wird, muss die erste Impfstoff-Dosis auf jeden Fall vor dem Ende der Zeit verabreicht werden, in der die betroffene Person für die Impfung gemäss den Absätzen 1 und 1bis in Frage kommt. Die anschliessenden Dosen müssen gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Impffragen verabreicht werden.