820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 9 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Planung des Angebots (Art. 5 SmLG)
Bedarfsermittlung und Planung des Angebots
Art. 9 SmLR · Planung des Angebots (Art. 5 SmLG)
1. Mit der Planung des Angebots werden die sozialmedizinischen Leistungen, die für den ganzen Kanton und für die Bezirke entwickelt werden müssen, festgelegt. Ausserdem wird entsprechend der Gesundheitsgesetzgebung das zu Hause zu leistende Pflegevolumen festgelegt.
2. Die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen und die anerkannten Pflegeheime - einschliesslich derjenigen mit spezifischen Aufträgen im Sinne von Artikel 10 Abs. 5 SmLG - werden in der Planung getrennt voneinander aufgeführt.
3. Die Planung des Angebots wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erstellt.
4. Sie wird allen betroffenen Instanzen mindestens 1 Jahr vor Ende des laufenden Zeitraums zur Kenntnis gebracht.