Art. 7 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Bedarfsermittlung (Art. 4 und 12 SmLG)
Art. 7 SmLR · Bedarfsermittlung (Art. 4 und 12 SmLG)
1. Wer Leistungen von sozialmedizinischen Leistungserbringenden beziehen möchte, die von einem Gemeindeverband (der Verband) betrieben oder beauftragt werden, muss seine Bedürfnisse im Hinblick auf einen Leistungsvorschlag abklären lassen.
2. Die individuelle Bedarfsermittlung kann von den Leistungserbringenden, die von einem Gemeindeverband oder vom Staat betrieben oder beauftragt werden, von den Spitalnetzen sowie von allen Einrichtungen und Gesundheitsfachpersonen, die mit dem dafür vorgesehenen Instrument arbeiten (Art. 8 dieses Reglements), durchgeführt werden.
3. Für die Bedarfsermittlung muss die Person die Informationen, die in einer separaten Verordnung vorgesehen werden, liefern und akzeptieren, dass ihre Daten für folgende Zwecke an den Verband des Bezirks, in dem sie wohnhaft ist, weitergegeben werden
a) die Erhebung der Daten, die für die Erstellung des Bedarfsdeckungsplans nötig sind (Art. 12 Bst. a SmLG);
b) die Koordination der sozialmedizinischen Leistungen, die für den Verbleib einer Person zu Hause nötig sind (Art. 12 Bst. b SmLG);
c) die Validierung eines allfälligen Einzelgesuchs um einen Langzeitaufenthalt im Pflegeheim (Art. 12 Bst. c SmLG).
4. Unter Vorbehalt der ausdrücklichen, schriftlichen und spezifischen Zustimmung der Person dürfen die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.