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820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 6 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Ausserkantonale Leistungen (Art. 3 SmLG)

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Art. 6 SmLR · Ausserkantonale Leistungen (Art. 3 SmLG)

1. Entscheidet sich eine Person für stationäre Leistungen in einem ausserkantonalen Pflegeheim, so beteiligt sich die Freiburger öffentliche Hand nicht an den damit verbundenen Kosten. Die Bestimmungen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung und den Ergänzungsleistungen sowie interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

2. Ist die Leistung in einem anerkannten Pflegeheim nicht verfügbar, so kann die Direktion eine Garantie für die Übernahme der Kosten eines ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalts gewähren. Der Beitrag der öffentlichen Hand kann jedoch nicht höher sein als derjenige, der für den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim gewährt wird.

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