Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 5 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Grundsatz (Art. 3 SmLG)

Freie Wahl der Leistungserbringenden
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Art. 5 SmLR · Grundsatz (Art. 3 SmLG)

1. Eine Person, die eine sozialmedizinische Leistung benötigt, kann unter allen Leistungserbringenden mit einer im Kanton erteilten Betriebsbewilligung oder einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung frei wählen.

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