820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 5 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Grundsatz (Art. 3 SmLG)
Freie Wahl der Leistungserbringenden
Art. 5 SmLR · Grundsatz (Art. 3 SmLG)
1. Eine Person, die eine sozialmedizinische Leistung benötigt, kann unter allen Leistungserbringenden mit einer im Kanton erteilten Betriebsbewilligung oder einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung frei wählen.