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820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 42 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Instrument zur Bedarfsermittlung (Art. 4 SmLG)

Schlussbestimmungen
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Art. 42 SmLR · Instrument zur Bedarfsermittlung (Art. 4 SmLG)

1. Die Direktion hat 3 Jahre Zeit, um gemeinsam mit den betroffenen Kreisen das Instrument zur Bedarfsermittlung zu entwickeln.

2. Während dieser Zeit werden die Personen anhand von Indikatoren und Verfahren, die den verschiedenen Leistungserbringenden zur Verfügung stehen, an die geeigneten sozialmedizinischen Leistungen verwiesen.

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