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820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 41 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Leistungsaufträge (Art. 10 und 19 SmLG)

Schlussbestimmungen
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Art. 41 SmLR · Leistungsaufträge (Art. 10 und 19 SmLG)

1. Die Verbände haben ab Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements 3 Jahre Zeit, um gemeinsam mit den Leistungserbringenden gemäss Bedarfsdeckungsplan des Bezirks die notwendigen finanziellen und qualitativen Kriterien und Indikatoren zur Fertigstellung der nach Artikel 19 SmLG erforderlichen Leistungsaufträge auszuarbeiten.

2. Bis zum Ablauf dieser Frist können alle gemäss dem Gesetz über Pflegeheime für Betagte anerkannten Einrichtungen eine provisorische Anerkennung erhalten.

3. Jeder Verband vereinbart mit den in seinem Bezirk ansässigen Einrichtungen die Übergangsmodalitäten für die Übernahme der Kosten im Sinne von Artikel 19 SmLG.

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