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820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 40 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Einsprache

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Art. 40 SmLR · Einsprache

1. Gegen die Entscheide über die Beiträge an die Betreuungskosten kann innert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Kasse Einsprache erhoben werden.

2. Die Einsprache erfolgt schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Schlussfolgerungen der Einsprecherin oder des Einsprechers. Die Einsprache kann auch in einem Protokoll festgehalten werden, das die Einsprecherin oder der Einsprecher bei einem persönlichen Gespräch unterzeichnen muss.

3. Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

603 2020 5 · fr (Art. 40 al. 3 RPMS)
Appeal Regarding Supplementary Benefits and Accompanying Costs Valuation
Cited as grounds for accepting the appeal procedurally.