Art. 39 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Beschwerde bei der Kommission (Art. 24 Abs. 1 SmLG)
Art. 39 SmLR · Beschwerde bei der Kommission (Art. 24 Abs. 1 SmLG)
1. Das Beschwerderecht gilt für alle Personen, denen der Entscheid über den Pflegebedarf mitgeteilt wird und die ein Interesse an einer Änderung dieses Entscheids nachweisen können, vorausgesetzt, dass kein anderes Verfahren eingeleitet werden kann, namentlich vor einem Schiedsgericht.
2. Die Beschwerde wird vom Sozialvorsorgeamt geprüft; es erstellt einen Bericht zuhanden der Expertenkommission.
3. Die Expertenkommission befindet grundsätzlich anhand der Schriftstücke der Akte in einem schriftlichen Verfahren über die Beschwerde. Sofern Tatsachen dies rechtfertigen, kann sie weitere Untersuchungen anordnen.
4. Das Verfahren ist kostenlos. Im Falle einer mutwilligen Beschwerde können die Kosten der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden.
5. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.