820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 38 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Expertenkommission (Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SmLG)
Koordination, Aufsicht und Rechtsmittel
Art. 38 SmLR · Expertenkommission (Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 SmLG)
1. Der Expertenkommission (die Kommission) gehören 5 Mitglieder an, welche die Einrichtungen, die Krankenversicherungen und die staatlichen Dienststellen vertreten.
2. Die Personen, welche die Einrichtungen und die Krankenversicherungen vertreten, werden auf Vorschlag der Dachorganisationen, die für die Entschädigung ihrer Vertretungen aufkommen, vom Staatsrat ernannt.
3. Das Präsidium der Kommission führt die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Kantonsarztamts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.