820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 37 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Kantonale Kommission (Art. 21 SmLG)
Koordination, Aufsicht und Rechtsmittel
Art. 37 SmLR · Kantonale Kommission (Art. 21 SmLG)
1. Der kantonalen Kommission gehören 11 Mitglieder an, welche die Gemeindeverbände, die Spitalnetze und die staatlichen Dienststellen vertreten.
2. Das Präsidium führt die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Amts für Gesundheit oder die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Sozialvorsorgeamts.
3. Je nach Traktanden lädt die Kommission die Vertreterinnen und Vertreter der Dachverbände der Leistungserbringenden und der Leistungsbeziehenden zu ihren Sitzungen ein.