Art. 33 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Verfahren bei Beiträgen an die Betreuungskosten (Art. 20 Abs. 2 SmLG)
Art. 33 SmLR · Verfahren bei Beiträgen an die Betreuungskosten (Art. 20 Abs. 2 SmLG)
1. Wer eine sozialmedizinische Leistung eines Pflegeheims beziehen möchte, muss bei der kantonalen Ausgleichskasse (die Kasse) für einen Beitrag an die Betreuungskosten oder die Rückerstattung bestimmter Kosten, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, ein Gesuch um Ergänzungsleistungen einreichen.
2. Der Anspruch auf einen Beitrag an die Betreuungskosten wird bei Einreichen des Gesuchs um Ergänzungsleistungen von Amts wegen geprüft.
3. Die Kasse teilt ihren Entscheid über den Beitragsanspruch unter Angabe des Datums, ab dem dieser wirksam ist, und mit Kopie an die Einrichtung der begünstigten Person mit.
4. Die Kasse übermittelt dem Sozialvorsorgeamt die Daten, die es für die Auszahlung des Beitrags braucht.
5. Die Einrichtung korrigiert die Beträge, die der Person in Rechnung gestellt wurden, nachdem der Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar wurde.
6. Die begünstigte Person und die Einrichtung teilen der Kasse unverzüglich alle Tatsachen mit, welche die Berechnung des Beitrags beeinflussen können.
7. Die Einrichtung meldet der Kasse für alle begünstigten Personen die Änderungen bei der Pflegestufe sowie alle Ein- und Austritte.