Art. 31 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Übernahme der Investitionskosten der Pflegeheime (Art. 18 SmLG)
Art. 31 SmLR · Übernahme der Investitionskosten der Pflegeheime (Art. 18 SmLG)
1. Als Wohnsitz der Person, die eine im Pflegeheim erteilte Leistung bezieht, gilt der Ort, in dem sie vor ihrem Eintritt in die Einrichtung wohnhaft war.
2. Die Investitionskosten einer Einrichtung können einer im Kanton wohnhaften Person nicht in Rechnung gestellt werden.
3. Für die Berechnung des kantonalen Durchschnitts berücksichtigt die Direktion die Summe der Investitionskosten der Einrichtungen, die von einem Verband betrieben oder beauftragt werden, geteilt durch die Anzahl verfügbarer Betten oder Plätze und die Anzahl tatsächlicher Tage oder Aufnahmen.
4. Bei der Berechnung des kantonalen Durchschnitts wird nach den sozialmedizinischen Leistungen gemäss Artikel 8 SmLG unterschieden.
5. Die vom Staat beauftragten Pflegeheime verrechnen die tatsächlichen Investitionskosten bis zur Höhe des kantonalen Durchschnitts.