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820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 30 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Subventionierung der Aufnahmen tagsüber und nachtsüber im Pflegeheim (Art. 17 Abs. 1 SmLG)

Finanzierung der Leistungen - Finanzierungsgrundsätze und Beiträge
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Art. 30 SmLR · Subventionierung der Aufnahmen tagsüber und nachtsüber im Pflegeheim (Art. 17 Abs. 1 SmLG)

1. Die Pauschale für die Aufnahmen tagsüber und nachtsüber im Pflegeheim besteht aus

a) dem Anteil der Pflegekosten, der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommenen wird;

b) einem Betrag von 35 Franken pro Betreuungstag in der Tagesstätte;

c) einem Betrag von 25 Franken pro Übernachtung;

d) einem Betrag von höchstens 60 Franken für eine Aufnahme tagsüber und nachtsüber während 24 Stunden.

2. Aufnahmen tagsüber und nachtsüber während eines Zeitraums von über 14 Tagen werden gleich subventioniert wie die stationäre Langzeitaufnahme.

3. Die Direktion legt die Finanzierungsmodalitäten der Aufnahmen tagsüber und nachtsüber und den Beitrag der beherbergten Personen fest.

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