Art. 29 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Staatliche Subventionierung der von einem Verband beauftragten oder betriebenen Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 16 SmLG)
Art. 29 SmLR · Staatliche Subventionierung der von einem Verband beauftragten oder betriebenen Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 16 SmLG)
1. Zum subventionierten Personal gehört die für den Dienst verantwortliche Person ‒ Verwaltungspersonal ausgenommen ‒ und das Pflege- und Hilfspersonal, dessen Dotation von der Direktion gemäss Artikel 7 Abs. 2 Bst. f SmLG festgesetzt wird.
2. Der Beitrag wird aus der Summe der Gehälter und Sozialleistungen berechnet; die Fahrkosten sind inbegriffen; die Einnahmen aus der Verrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden abgezogen.
3. Das Beitragsgesuch, das auf der letzten vom Verband genehmigten Jahresrechnung basiert, muss dem Amt für Gesundheit bis 31. Mai des Jahres, das dem berücksichtigten Geschäftsjahr folgt, abgegeben werden.
4. Der Staat überweist den Diensten für Hilfe und Pflege zu Hause vierteljährliche Anzahlungen von insgesamt bis zu 80 % des Betrags, der im Voranschlag, der vom Staatsrat beschlossen wurde, eingetragen ist. Die Schlussabrechnung erfolgt aufgrund ihrer vom Verband genehmigten Jahresrechnung.