820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 28 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Geltende Normen (Art. 15 SmLG)
Finanzierung der Leistungen - Finanzierungsgrundsätze und Beiträge
Art. 28 SmLR · Geltende Normen (Art. 15 SmLG)
1. In Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über die Subventionen werden Ausgaben, welche die Referenznormen des Staates überschreiten, nicht subventioniert.
2. Die Direktion präzisiert die Referenznormen für Situationen, in denen die Normen des Staates nicht anwendbar sind.