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820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 25 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Pflege und Betreuung in den Pflegeheimen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 SmLG

Finanzierung der Leistungen - Kosten der Leistungen
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Art. 25 SmLR · Pflege und Betreuung in den Pflegeheimen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 SmLG

1. Als Pflege- und Betreuungskosten gelten die Personalkosten entsprechend der vom Staatsrat festgelegten Dotation und die weiteren, von der Direktion festgelegten Pflegekosten.

2. Der Pflege- und Betreuungspreis wird auf der Grundlage der Budgets der Pflegeheime pauschal festgelegt.

3. Die Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Preis und den subventionierten Pflege- und Betreuungskosten ist Gegenstand einer jährlichen Schlussabrechnung.

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