820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 25 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Pflege und Betreuung in den Pflegeheimen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 SmLG
Finanzierung der Leistungen - Kosten der Leistungen
Art. 25 SmLR · Pflege und Betreuung in den Pflegeheimen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 SmLG
1. Als Pflege- und Betreuungskosten gelten die Personalkosten entsprechend der vom Staatsrat festgelegten Dotation und die weiteren, von der Direktion festgelegten Pflegekosten.
2. Der Pflege- und Betreuungspreis wird auf der Grundlage der Budgets der Pflegeheime pauschal festgelegt.
3. Die Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Preis und den subventionierten Pflege- und Betreuungskosten ist Gegenstand einer jährlichen Schlussabrechnung.