820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 24 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 14 Abs. 1 und 3 SmLG)
Finanzierung der Leistungen - Kosten der Leistungen
Art. 24 SmLR · Hilfe und Pflege zu Hause (Art. 14 Abs. 1 und 3 SmLG)
1. Die Tarife der Hilfe zu Hause, die von Leistungserbringenden erbracht wird, die von einem Verband betrieben oder beauftragt werden, werden in einer eigenen Verordnung festgelegt.
2. Die Kosten der zu Hause erteilten Pflegeleistungen werden in der Ausführungsgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung festgelegt.