820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 23 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Beratende Kommission (Art. 13 Abs. 2 SmLG)
Gemeindeverbände
Art. 23 SmLR · Beratende Kommission (Art. 13 Abs. 2 SmLG)
1. Die beratende Kommission gemäss Artikel 13 Abs. 2 SmLG unterstützt den Verband vor allem bei seinen Aufgaben für die Ausarbeitung des Bedarfsdeckungsplans und die Koordination der sozialmedizinischen Leistungen.
2. Der Verband legt die weiteren Aufgaben der beratenden Kommission fest.