820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 21 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Koordination und Information (Art. 12 Bst. b und c SmLG)
Gemeindeverbände
Art. 21 SmLR · Koordination und Information (Art. 12 Bst. b und c SmLG)
1. Der Verband achtet darauf, die sozialmedizinischen Leistungen innerhalb seines Bezirks so zu organisieren, dass sie den spezifischen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen.
2. Er koordiniert den Zugang zu den sozialmedizinischen Leistungen des Bezirks und organisiert auf Anfrage oder systematisch die aufgrund der Beurteilung der Bedürfnisse der Person angezeigten Leistungen.
3. Er informiert über die im Bezirk erhältlichen sozialmedizinischen Leistungen und gibt Auskunft über andere Leistungen, die den Verbleib zu Hause fördern können.